S A T Z U N G
D E R
SPORTGEMEINSCHAFT EINTRACHT (SGE) BEDBURG-HAU 05 E.V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Sportgemeinschaft Eintracht (SGE) Bedburg-Hau 05 e.V." und ist aus den beiden Vereinen SG Hasselt e.V. (gegr. 31.10.1938) und Eintracht Schneppenbaum e.V. (gegr. 11.07.1964) hervorgegangen. Er ist beim Amtsgericht Kleve unter Nr. VR 231 des Vereinsregisters eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bedburg-Hau.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Trainings- und Spielbetrieb sowie gesellschaftliche Veranstaltungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zweck i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Mitglieder mit Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTtG beschließen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zu Ende eines Halbjahres erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand nach geheimer Abstimmung aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen,
b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
4. Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden Halbjahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die durch den Verein zur Verfügung gestellten Einrichtungen und Anlagen zu benutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein den Nutzungsvertrag und die Benutzungsordnung für die Sportanlage in Hasselt sowie den Pachtvertrag für die Sportanlage in Schneppenbaum zu beachten.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vertretungsberechtigter Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem 1. Geschäftsführer.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

§ 9 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem Vorstand gem. § 8 der Satzung, dem 1. und 2. Schatzmeister, der/dem Gleichstellungsbeauftragten, dem Sozialwart, dem Pressewart, dem 2. Geschäftsführer sowie den Obleuten aller Abteilungen.

§ 10 Zuständigkeit des Gesamtvorstandes

Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Gesamtvorstands

1. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, jeweils zur Hälfte, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Gesamtvorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Gesamtvorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die seit mindestens 12 Monaten Mitglied sind. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet gegebenenfalls auch das Amt als Gesamtvorstandsmitglied.
2. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse

1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 13 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die Ordnung aller Angelegenheiten des Vereins zu, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung von andern Organen wahrzunehmen sind. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Gesamtvorstand gegebenenfalls aufgestellten Haushaltplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes;
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen;
c) Wahl und Abberufung des Gesamtvorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Wahl der Kassenprüfer

§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Gesamtvorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Gesamtvorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Ist kein Gesamtvorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für die Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Gesamtvorstands.
2. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Abteilungen

Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

§ 18 Jugendordnung

1. Die Aufgaben des Vereins für alle weiblichen und männlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Jugendordnung festgelegt. Der Vereinsjugendvorstand erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages.
2. Der Vereinsjugendvorstand ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Gesamtvorstand des Vereins verantwortlich. Der Vereinsjugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

§ 19 Ältestenrat

1. Meinungsverschiedenheiten zwischen Vereinsmitgliedern und Unstimmigkeiten innerhalb des Vereins, die sich auf andere Weise nicht beheben lassen, werden vom Ältestenrat behandelt.
Er unterbreitet dem Vorstand gegebenenfalls Lösungsvorschläge.
2. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus
a) dem Vereinsvorsitzenden
b) zwei Vereinsmitglieder, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sowie
c) allen Ehrenmitgliedern des Vereins.
3. Die beiden Vereinsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren gewählt.

§ 20 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 4 der Satzung).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Gemeinde Bedburg-Hau (§ 2 Abs. 5).
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


Bedburg-Hau, 30. März 2012





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